Für ein Grundverständnis der Datenschutz-Grundverordnung ist elementar wichtig, zu verstehen, wem welche Aufgaben zukommen. Im folgenden Beitrag wird deshalb kompakt zusammengefasst, welche Aufgaben den Verantwortlichen (für die Verarbeitung personenbezogener Daten) treffen.
Praxistipps
Aufgaben des Verantwortlichen gemäß DSGVO
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Der Verantwortliche und dessen Aufgaben
Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
- Der Verantwortliche setzt technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen und den Nachweis erbringen zu können, dass Verarbeitungen gemäß der DSGVO erfolgen.
- Zudem wird durch den Verantwortlichen und gegebenenfalls durch seinen Vertreter ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten geführt, das den Kriterien des Artikels 30 DSGVO entspricht.
- Dieses Verzeichnis hat er auf Anfrage der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen, Artikel 30 Absatz 4 DSGVO.
- Abgesehen davon ist der Verantwortliche auch zur weiteren Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Artikel 31 DSGVO.
- Der Verantwortliche hat den Betroffenen im Falle einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten bestimmte Informationen bereitzustellen, Artikel 12 ff. DSGVO.
- Außerdem hat der Verantwortliche unter gewissen Voraussetzungen auch dafür Sorge zu tragen, dass ein Datenschutzbeauftragter benannt wird. Dies ergibt sich aus Artikel 37 DSGVO.
- In diesem Zusammenhang stellt der Verantwortliche auch sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird, Artikel 38 Absatz 1 DSGVO.
- Er unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, Artikel 38 Absatz 2 DSGVO.
- Zudem sieht die Verordnung in den Artikeln 33 f. DSGVO vor, dass dem Verantwortlichen eine Unverzügliche Pflicht zur Meldung von Datenpannen bei der Aufsichtsbehörde zukommt, sofern diese meldepflichtig sind. Er hat Datenpannen zudem zu dokumentieren die von einer Datenpanne betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren, wenn dies gemäß Artikel 34 DSGVO zu veranlassen ist.