Für ein Grundverständnis der Datenschutz-Grundverordnung ist elementar wichtig, zu verstehen, wem welche Aufgaben zukommen. Im folgenden Beitrag wird deshalb dargelegt, welche Aufgaben durch den Datenschutzbeauftragten zu erbringen sind.
DSGVO-Wissen
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gemäß DSGVO
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Der Datenschutzbeauftragte und dessen Aufgaben
Datenschutzbeauftragter kann ein Arbeitnehmer Arbeitnehmerin des Unternehmens sein (interner Datenschutzbeauftragter) oder eben ein externer Dienstleister (externer Datenschutzbeauftragter). Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zählt
- die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen.
- Zudem hat der Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der DSGVO und vergleichbarer Vorschriften zu überwachen.
- Daneben obliegt ihm auch die Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter. Eben dies geschieht bei DATENDO anhand von halbjährlichen Mitarbeiterschulungen, die online zu flexiblen Zeitpunkten absolviert werden und durch den 24/7-Zugriff auf das Online-Trainingscenter, mit dem elementares Wissen zum Datenschutz im beruflichen Alltag vermittelt wird.
- Abgesehen davon hat der Datenschutzbeauftragte Beratung im Hinblick auf Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen und die entsprechende Durchführung zu überwachen.
- Er hat mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und ist die Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde, wenn diese im Hinblick auf Verarbeitungen Fragen erhebt.
- Überdies ist der Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten Info entstehenden Fragen auch der Ansprechpartner für betroffene Personen, Artikel 38 Absatz 4 DSGVO. Der Datenschutzbeauftragte ist somit selbst nicht für die Umsetzung des Datenschutzes in einem Unternehmen verantwortlich. Die Verantwortlichkeit liegt, wie der Name schon sagt, bei dem Verantwortlichen. Da der Verantwortliche durch den Datenschutzbeauftragten beraten und kontrolliert wird, können auch regelmäßig ein Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte in Führungspersonen, die Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes sind, nicht auch gleichzeitig Datenschutzbeauftragte sein. Dieser Personenkreis würde sich ansonsten nämlich selbst beraten und kontrollieren, was so natürlich nicht gewollt ist.
- Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sicherzustellen ist, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter erhält.